Der Einsatz von menschlichen Embryos für irgendetwas
anderes als ihre eigentliche Bestimmung (nämlich die,
zu einem Baby zu werden) ist sehr umstritten und wird sehr
kontrovers diskutiert.
Für einige Leute ist es völlig undenkbar und in
keinem Fall akzeptabel, einen menschlichen Embryo zu zerstören,
auch, falls mittels der so gewonnenen Zellen die Heilung einer
Krankheit erreicht werden könnte. Für andere ist
es unter Umständen akzeptabel, wenn der Embryo noch sehr
klein und die Krankheit ernst genug ist.
Um zu einem für die Gesellschaft zufriedenstellendem
Gesetz zu gelangen, das die Verwendung von Embryos in der
medizinischen Forschung entweder regelt oder auch untersagt,
muss der Gesetzgeber die Argumente und Meinungen von Wissenschaftlern,
Bio-Ethikern, Vertretern religiöser Gruppen, anderer
Interessengruppen und auch der Öffentlichkeit berücksichtigen.
Die kulturelle Vielfalt Europas und auch die unterschiedliche
politische Geschichte der einzelnen Länder haben dazu
geführt, dass sich die Gesetze hinsichtlich der Verwendung
von Embryonen in der Forschung in den einzelnen Ländern
Europas heute zum Teil unterscheiden. In einigen Fällen
ist das, was in einem Land gesetzlich erlaubt ist, in einem
anderen untersagt.
Hier finden Sie die Antwort auf folgende Fragen:
Ist es gesetzlich erlaubt, menschliche Embryos
für medizinische Forschungszwecke zu benutzen?
Ist es gesetzlich erlaubt, einen Embryo speziell
und ausschließlich für medizinische Forschungszwecke
zu erzeugen?
Ist es gesetzlich erlaubt, menschliche Embryos
zur Herstellung von Stammzellen zu verwenden?
Ist es gesetzlich erlaubt, einen menschlichen
Embryo für medizinische Forschungszwecke zu klonen (therapeutisches
Klonen)?
Gibt es ein Gesetz, das reproduktives Klonen
verbietet?
Wenn Sie mehr wissen möchten, klicken Sie auf einer
der Fragen. Oder klicken Sie hier,
um die Antworten auf alle Fragen nach Ländern zu ordnen.
Ist es gesetzlich erlaubt, menschliche
Embryos für medizinische Forschungszwecke zu benutzen?
Deutschland
Das im Januar 1991 in Kraft getretene deutsche
Embyonenschutzgesetz verbietet eindeutig den Erwerb, die Abgabe
und Verwendung eines menschlichen Embryo zu Zwecken, welche
nicht seiner Erhaltung dienen. Es erlaubt jede Art von Diagnose
oder Analyse eines Embryos nur dann, wenn diese zu dessen
eigenem Vorteil und mit dem Ziel einer Schwangerschaft und
Geburt derjenigen Frau, von der die Eizelle stammt, durchgeführt
werden. Jede Art von medizinischer Forschung an Embryonen
ist somit in Deutschland illegal.
Dänemark
In Dänemark erlaubt das Dänische
Staatsgesetz zur künstlichen Befruchtung" (Lov
om kunstig befrugtning") von 1997 die Verwendung von
menschliche Embryos für medizinische Zwecke in zwei Fällen.
Dies sind erstens Forschungsarbeiten zur Verbesserung der
Techniken zur künstlichen Befruchtung und zweitens Forschungsarbeiten,
die der Verbesserung der genetischen Untersuchung des Embryos
dienen. Alle anderen Experimente mit Embryonen sind gesetzlich
nicht erlaubt.
Finnland
Die rechtlichen Aspekte medizinischer Forschung
werden in Finnland vom Gesetz zur Medizinischen Forschung"
von 1999 geregelt. Dieses Gesetz bestimmt, dass Embryos, die
aus Behandlungen wegen Unfruchtbarkeit übriggeblieben
sind, für Forschungszecke eingesetzt werden dürfen,
sofern eine schriftliche Einverständniserklärung
der Spender vorliegt. Diese Embryos dürfen nicht in die
Gebärmutter einer Frau eingepflanzt werden, und sie müssen
innerhalb von 14 Tagen nach der Befruchtung vernichtet werden.
Eizellen und Sperma können für eine Dauer von 15
Jahren in flüssigem Stickstoff aufbewahrt werden, z.B.
in Fällen, in denen eine Krankheit im frühem Erwachsenenalter
zu Unfruchtbarkeit führt. Nach Ablauf der 15 Jahren müssen
solche Eizellen bzw. Spermien vernichtet werden, sie dürfen
nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.
Frankreich
Nein. In Frankreich verbietet das Gesetz
zur Bioethik vom Juli 1994 generell das Experimentieren am
menschlichen Embryo. Die einzige Ausnahme sind Untersuchungen,
die für den Embryo von Nutzen sind und ihn nicht schädigen.
Solche Untersuchungen dürfen durchgeführt werden,
wenn die Eltern ihr Einverständnis geben.
Allerdings hat sich die Situation in Frankreich
seit der Verabschiedung dieses Gesetzes verändert. Frankreichs
höchste, medizinische Behörden (der Nationale Beratungsausschuss
zu ethischen Fragen und die Medizinische Akademie) und der
Staatsrat haben vorgeschlagen, dass die Forschung an Embryonen
in-vitro unter bestimmten Umständen erlaubt werden sollte.
Am 20. Juni 2001 wurde dem Ministerrat ein neuer
Gesetzentwurf mit Ergänzungen zum bestehenden Gesetz
vorgelegt, der nach der ersten Anhörung im französischen
Parlament (Assemblée Nationale") im Januar
2002 angenommen wurde und im Jahr 2003 Gesetz werden könnte.
Diese neue Gesetzgebung würde es Eltern erlauben, bei
in vitro-Fertilisationsbehandlungen überschüssige,
eingefrorene Embryos für medizinische Forschungszwecke
zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz sieht vor, dass
beide Elternteile ihr schriftliches Einverständnis geben
müssen und dass das betreffende Forschungsvorhaben von
den für Forschung bzw. Gesundheit zuständigen Ministerien
ausdrücklich befürwortet wurde.
Großbritannien
Ja, in Großbritannien ist die Forschung
an menschlichen Embryonen im Rahmen strikter gesetzlicher
Vorgaben erlaubt.
Seit 1990 erlaubt das "Gesetz zur künstlichen
Befruchtung und Embryologie" (Human Fertilisation and
Embryology Act) einige spezifische Forschungsvorhaben an menschlichen
Embryonen. Dies betrifft zum Beispiel Forschungsarbeiten in
Bezug auf Fehlgeburten, Unfruchtbarkeit und verschiedene genetisch
bedingte Krankheiten.
Im Jahr 2001 wurde dieses Gesetz erweitert,
um die Verwendung von Embryonen auch in der Erforschung der
Entstehung und Behandlung schwerer Krankheiten und in der
Erforschung der Entwicklung menschlicher Embryonen zu erlauben.
In allen Fällen müssen die verwendeten
Embryonen aber spätestens 14 Tage nach der Befruchtung
vernichtet werden.
Portugal
Nein. In Portugal hat es nie einen Konsens
im Hinblick auf den Status des Embryos gegeben. Das hat alle
Versuche, medizinisch assistierte Zeugung im Einzelnen gesetzlich
zu regeln, verhindert (es wurden in den letzten 20 Jahren
mehr als 10 Gesetzentwürfe dazu vorgelegt).
Es gibt ein sehr allgemeines Gesetz (Gesetz
135/VII von 1997, herausgegeben vom Ministerrat), das die
Erzeugung oder den Gebrauch von Embryos für Forschungszwecke
oder wissenschaftliche Experimente" verbietet. Es billigt
Forschungsarbeiten allerdings dann, "wenn ihr alleiniger
Zweck das Wohl des Embryos ist".
Spanien
Verschiedene spanische Gesetze beschäftigen
sich direkt mit der Frage, ob menschliche Embryonen zu Forschungszwecken
eingesetzt werden dürfen (Gesetz 35/1988 zur künstlichen
Befruchtung vom 22. November 1988; Gesetz 42/1988 über
das Spenden von menschlichen Embryonen und Föten sowie
deren Zellen, Gewebe und Organe vom 28. Dezember 1988; das
von Spanien ratifizierte und damit in den Rang eines Gesetzes
erhobene europäische Abkommen zum Schutz der Menschenrechte
und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung
von Biologie und Medizin (European Convention for the
Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being
with regard to the Application of Biology and Medicine",
bekannt auch als Oviedo-Abkommen"); Stellungnahmen
STC 212/96 and STC 116/99 des spanischen Verfassungsgerichts).
Die Gesetzgebung in Spanien erlaubt Forschung
an nicht lebensfähigen" Embryonen, wodurch
sich die Frage stellt, welche Embryos als lebensfähig"
anzusehen sind und welche nicht. Im Wesentlichen dreht sich
dabei die Diskussion um die Frage, ob übriggebliebene"
tiefgefrorene Embryos aus Behandlungen gegen Unfruchtbarkeit,
die die Eltern nicht mehr verwenden wollen und die die gesetzlich
vorgeschriebene Aufbewahrungszeit überschritten haben,
als lebensfähig" anzusehen sind oder nicht.
Die Nationale Kommission für Reproduktionsmedizin und
viele Wissenschaftler sind der Ansicht, dass diese Embryonen
im Rahmen des Gesetzes als nicht-lebensfähig anzusehen
sind, da ihre Chancen auf die Entwicklung zu einem Kind gleich
Null sind, und dass diese Embryonen somit für die Forschung
genutzt werden dürften.
Europäische Union
Auf EU-Ebene gibt es hierzu keine spezifische
Gesetzgebung.
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Fragen]
Ist es gesetzlich erlaubt, einen Embryo
speziell und ausschließlich für medizinische Forschungszwecke
zu erzeugen?
Deutschland
Gemäß § 1 Absatz 2 des
deutschen Embyonenschutzgesetzes von 1991 macht sich in Deutschland
jede Person strafbar, welche eine Eizelle zu einem andern
Zweck künstlich befruchtet als zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft bei derjenigen Frau von der die Eizelle
stammt.
Somit ist es in Deutschland
gesetzlich verboten, einen Embryo ausschließlich für
Forschungszwecke zu erzeugen.
Dänemark
Nein, in Dänemark ist es gesetzlich
nicht erlaubt, einen menschlichen Embryo nur zum Zweck der
medizinischen Forschung zu erzeugen. Es dürfen für
die medizinische Forschung nur solche Embryos benutzt werden,
die im Rahmen von Behandlungen von Unfruchtbarkeit erzeugt,
dann aber nicht verwendet wurden. Diese Regelung ist nicht
konkret in diesem Wortlaut im "Dänischen Staatsgesetz
zur künstlichen Befruchtung" von 1997 angegeben,
aber sie entspricht der Interpretation dieses Gesetzes durch
das dänische Parlament.
Finnland
In Finnland ist die Erzeugung von Embryos
ausschließlich für Forschungszwecke strikt untersagt.
Frankreich
Nein. In Frankreich verbietet das derzeit
gültige, am 29. Juli 1994 verabschiedete Gesetz die Erzeugung
eines Embryos für Forschungszwecke. Eine in vitro-Fertilisation
(IVF) darf nur einem Zweck dienen: einem Paar dazu zu verhelfen,
ein Kind zu bekommen. Überschüssige Embryos werden
bis zu fünf Jahre tiefgefroren für eine eventuelle
spätere Implantation aufbewahrt. Die Eltern können
solche Embryonen auch einem anderen Paar zur Verfügung
zu stellen, oder sie vernichten lassen. Nach Ablauf der fünf
Jahre müssen die Embryonen vernichtet werden. Heute gibt
es in Frankreich ca. 100 000 überschüssige tiefgefrorene
Embryonen, jeden Monat kommen etwa 1.000 neue dazu.
Auch das neue Gesetz, über das im
Jahr 2003 abgestimmt wird, würde weiterhin die Erzeugung
eines Embryos aus anderen Zwecken als zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft verbieten. Hier stimmen die Gesetzgeber
mit den Einwänden des Biologen Jacques Testard (dem Erzeuger
des ersten französischen IVF Babys) überein: das
Erzeugen von Menschen, um sie dann zu vernichten, wäre
eine anthropologische Revolution.
Großbritannien
Ja, in Großbritannien ist dies gesetzlich
erlaubt, so lange dazu das Einverständnis sowohl des
Samenspenders als auch der Spenderin der Eizelle vorliegt.
Die Spender müssen eine Einverständniserklärung
unterschreiben, aus der deutlich hervorgeht, für welche
Zwecke ihre Eizellen oder ihr Sperma unter bestimmten Umständen
eingesetzt werden könnten (zum Beispiel im Falle ihres
Todes oder falls bei der künstlichen Befruchtung einige
Eizellen übrig bleiben).
Liegt solch eine Einverständniserklärung
vor, können Eizellen und Sperma in Großbritannien
verwendet werden, um Embryonen zu erzeugen, die ausschließlich
zu medizinischen Forschungszwecken eingesetzt und anschließend
vernichtet werden.
Das "Gesetz zur künstlichen
Befruchtung und Embryologie" bezieht sich gleichermaßen
auf alle Embryos, egal ob sie zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft oder ausschließlich für medizinische
Forschungszwecke erzeugt wurden.
Portugal
Nein. Das Gesetz 135/VII von 1997, herausgegeben
vom Ministerrat, verbietet die Erzeugung oder den Gebrauch
von Embryos für Forschungszwecke oder wissenschaftliche
Experimente". Es billigt Forschungsarbeiten nur dann,
"wenn ihr alleiniger Zweck das Wohl des Embryos ist".
Das Europäische Abkommen zum
Schutz der Menschenrechte und der Würde des Menschen
hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin"
(auch als Oviedo-Abkommen" bekannt) trat in Portugal
im Dezember 2001 in Kraft. Paragraph 18 verbietet ausdrücklich
die "Erzeugung menschlicher Embryos für Forschungszwecke".
Spanien
Nein, dies ist durch Artikel 18.2 des in
Spanien ratifizerten und somit seit 1. Januar 2000 als Gesetz
gültigen europäischen Abkommens zum Schutz der Menschenrechte
und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung
von Biologie und Medizin (European Convention for the
Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being
with regard to the Application of Biology and Medicine")
verboten.
Europäische Union
Auf EU-Ebene gibt es hierzu keine spezifische
Gesetzgebung.
Auf der Ebene des Europarats verbietet
das europäische Abkommen zum Schutz der Menschenrechte
und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung
von Biologie und Medizin (European Convention for the
Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being
with regard to the Application of Biology and Medicine",
auch als Oviedo-Abkommen" bekannt) von 1997 ausdrücklich
die "Erzeugung menschlicher Embryonen für Forschungszwecke"
(Paragraph 18). Allerdings erhalten solche Abkommen des Europarates
den Rang eines Gesetzes erst nach der Ratifikation durch die
nationalen Parlamente, was in diesem Fall nicht in allen EU-Ländern
geschehen ist.
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Fragen]
Ist es gesetzlich erlaubt, menschliche
Embryos zur Herstellung von Stammzellen zu verwenden?
Deutschland
Das deutsche Embyonenschutzgesetz verbietet
ausdrücklich jede Verwendung eines Embryos zu einem anderen
Zweck als zu dessen Erhaltung (d.h. des Einpflanzens in die
Gebärmutter einer Frau mit dem Ziel einer Schwangerschaft
und Geburt). Dies umfasst auch die Verwendung zur Gewinnung
von Stammzellen. Die Verwendung eines menschlichen Embryos
zur Gewinnung von Stammzellen ist daher in Deutschland illegal.
Allerdings erlaubt das am 1. Juli 2002
in Kraft getretene Stammzellgesetz (Gesetz zur Sicherstellung
des Embryonenschutzes in Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung
menschlicher embryonaler Stammzellen) unter bestimmten, sehr
engen Voraussetzungen den Import embryonaler Stammzellen aus
anderen Ländern. Für "hochrangige und alternativlose
Forschungsvorhaben" dürfen embryonale Stammzellen
importiert werden, wenn diese im Ausland vor dem 1. Januar
2002 gewonnenen wurden. Diese "Stichtagsregelung"
soll sicherstellen, dass für die Forschung in Deutschland
auch im Ausland keine weiteren Embryonen verbraucht werden.
Jedes Forschungsvorhaben muss einzeln durch eine Ethik-Kommission
geprüft und vom Robert-Koch-Institut genehmigt werden.
Dänemark
In Dänemark ist es gesetzlich nicht
erlaubt, menschliche Embryos für die Herstellung von
Stammzellen zu benutzen (Dänisches Staatsgesetz
zur künstlichen Befruchtung" von 1997). Seit Januar
2002 ist es aber legal, embryonale Stammzellen für Forschungszwecke
aus dem Ausland zu importieren.
Finnland
Jegliche Forschung, die darauf abzielt,
erbliche Eigenschaften oder Merkmale zu verändern, ist
in Finnland verboten, es sei denn, das dadurch eine schwere
Erkrankung geheilt oder verhindert werden kann. Forschungsarbeiten
mit Stammzellen werden von den Ethik-Kommittees der Krankenhaus-Bezirke
überwacht.
Frankreich
Nein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
verbietet das Gesetzs zur Bioethik von 1994, das Forschung
an Embryonen untersagt, auch die Entnahme von Stammzellen.
Allerdings gibt es eine Gesetzeslücke, da der Import
menschlicher embryonaler Stammzellen, die auf dem internationalen
Markt erhältlich sind (es existieren etwa sechzig so
genannte Zelllinien), nicht verboten ist.
Der neue Gesetzentwurf, über den
im Jahr 2003 entschieden wird, könnte die Herstellung
von Stammzellen für therapeutische Zwecke legalisieren,
allerdings nur unter Verwendung von überschüssigen,
eingefrorenen Embryos, die im Rahmen einer IVF erzeugt und
von beiden Elternteilen für Forschungszwecke gespendet
wurden.
Großbritannien
Ja, in Großbritannien ist es seit
2001 gesetzlich erlaubt, menschliche Embryos für die
Herstellung von Stammzellen zu verwenden, um so Heilungsmethoden
für ernsthafte Krankheiten zu finden. Diese Forschungsarbeiten
sind jedoch nur mit einer Genehmigung der für künstliche
Befruchtungen und Embryologie zuständigen Behörde
erlaubt. Auch hier gilt -wie bei allen Forschungsarbeiten
mit Embryonen- dass die betreffenden Embryos nicht älter
als 14 Tage sein dürfen. Am Ende des 14ten Tages müssen
sie vernichtet werden (dies ist jedoch eine theoretische Grenze,
in der Realität überleben Embryos nicht so lange
in künstlicher Nährlösung).
Portugal
In Portugal gibt es keine spezielle Gesetzgebung
im Hinblick auf das Thema Stammzellen. Allerdings verbietet
Paragraph 18 des europäischen Oviedo-Abkommens - das
in Portugal ratifiziert wurde und somit den Rang eines Gesetzes
hat- ausdrücklich die "Erzeugung menschlicher Embryos
für Forschungszwecke".
Spanien
Im Prinzip ist dies in Spanien möglich
und das Gesetz legt fest, dass eine besondere Genehmigung
notwendig ist. Diese Genehmigung könnte im Prinzip die
Nationale Kommission für assistierte Reproduktion"
oder eine eigens zu diesem Zweck gebildete Kommission erteilen.
Die derzeitige konservative Regierung ist jedoch dagegen.
Europäische Union
Auf EU-Ebene gibt es hierzu keine spezifische
Gesetzgebung.
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Fragen]
Ist es gesetzlich erlaubt, einen menschlichen
Embryo für medizinische Forschungszwecke zu klonen (therapeutisches
Klonen)?
Deutschland
Nach Meinung der meisten Rechtsexperten
in Deutschland bezieht sich das in § 6 des deutschen
Embryonenschutzgesetzes festgelegte Verbot des Klonens sowohl
auf "therapeutisches Klonen" wie auch auf "reproduktives
Klonen".
Zusätzlich wäre,
da auch ein geklonter Embryo ein Embryo ist, nicht nur seine
Erzeugung, sondern auch jegliche Forschung an oder mit ihm,
die nicht dem Erhalt dieses Embryos dient, laut Embryonenschutzgesetz
in Deutschland verboten.
Dänemark
In Dänemark ist es gesetzlich nicht
erlaubt, einen menschlichen Embryo für medizinische Forschungszwecke
zu klonen (Dänisches Staatsgesetz zur künstlichen
Befruchtung" von 1997). Es gibt aber kein Gesetz hinsichtlich
des Einsatzes von therapeutischem Klonen zur Behandlung einer
Krankheit. In Dänemark könnte ein Arzt therapeutisches
Klonen als Behandlungsmethode einsetzen, solange er dabei
die Regeln zur verantwortlichen ärztlichen Tätigkeit
(angegeben im "Dänischen Staatsgesetz zur ärztlichen
Tätigkeit", Lov om udøvelse af lægegerning",
aus dem Jahr 2001) befolgt. Diese Regeln fordern, dass der
Arzt bei seiner Arbeit sorgfältig und gewissenhaft vorzugehen
hat. Bisher wurde therapeutisches Klonen in Dänemark
aber nicht als Behandlungsmethode eingesetzt.
Finnland
Das therapeutische Klonen von Embryonen,
die bei einer Behandlung gegen Unfruchtbarkeit übriggeblieben
sind, ist gesetzlich erlaubt, aber die Embryonen müssen
innerhalb von 14 Tagen nach der Befruchtung vernichtet werden.
Frankreich
Nein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
ist in Frankreich die Herstellung von Embryos durch Klonen
verboten. Der Gesetzentwurf, der 2003 verabschiedet werden
könnte, würde diese Technik ebenfalls verbieten,
und das, obwohl der Nationale Beratungsausschuss zu ethischen
Fragen das therapeutische Klonen befürwortet (Abstimmung
vom 7. Februar 2001, positives Votum mit 14 gegen 12 Stimmen).
Aber der Nationale Beratungsausschuss für Menschenrechte
(CNCDH), der Staatsrat und der Präsident der Republik,
Jacques Chirac, haben sich dagegen ausgesprochen. Sie befürchten,
dass die Genehmigung therapeutischen Klonens zur Entstehung
eines kommerziellen Marktes für Eizellen führen
würde und darüber hinaus reproduktives Klonen erleichtern
würde.
Großbritannien
Ja, in Großbritannien wurde das so
genannte therapeutische Klonen" durch die im Januar
2001 beschlossenen Ergänzungen zum "Gesetz über
künstliche Befruchtungen und Embryologie" aus dem
Jahr 1990 gesetzlich gestattet. (Von "therapeutischem
Klonen" spricht man, weil dieses Klonen der Gewinnung
von embryonalen Stammzellen dient, welche man dann zur Behandlung
schwerer Krankheiten einsetzen könnte.)
In der Folge der 2001 beschlossenen Ergänzungen
zum "Gesetz über künstliche Befruchtungen und
Embryologie" (welche das therapeutische Klonen legalisierten)
strengten in der "Pro-Life"-Allianz zusammengeschlossene
Abtreibungsgegner eine gerichtliche Auseinandersetzung an
mit dem Ziel, das therapeutische Klonen zu stoppen. Der oberste
britische Gerichtshof entschied daraufhin, dass ein geklonter
Embryo sich in der Tat von einem "normalen" Embryo
unterscheidet und er somit nicht unter das "Gesetz zur
künstlichen Befruchtung und Embryologie" von 1990
fällt. Da es somit kein Gesetz zur Regulierung der Forschung
an geklonten Embryonen gebe, sei solche Forschung nicht erlaubt.
Im Januar 2002 wurde dieser Beschluss von drei Berufungsrichtern
außer Kraft gesetzt, die entschieden, dass ein geklonter
Embryo sehr wohl vom Gesetz von 1990 erfasst werde und das
therapeutisches Klonen somit legal sei. Pro-Life"
hat mit Erfolg eine Petition an das britische Oberhaus gestellt,
in der darum gebeten wird, diese Entscheidung zu überdenken.
Portugal
In Portugal gibt es keine spezielle Gesetzgebung
zum Thema therapeutisches Klonen". Allerdings verbietet
Paragraph 18 des europäischen Oviedo-Abkommens - das
in Portugal ratifiziert wurde und somit den Rang eines Gesetzes
hat- ausdrücklich die "Erzeugung menschlicher Embryos
für Forschungszwecke".
Jedoch stehen die meisten portugiesischen
Wissenschaftler dieser Technik im allgemeinen positiv gegenüber,
und sehen sie als eine Hoffnung für die zukünftige
Medizin.
Spanien
Im Prinzip sollte therapeutisches Klonen
in Spanien legal durchführbar sein, sofern dafür
überzählige" Embryonen aus in vitro-Fertilisationsbehandlungen
verwendet weden, die die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist
überschritten haben und die von beiden Eltern ausdrücklich
für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurden.
Nötige administrative Entscheidungen werden allerdings
zur Zeit von religiösen Gruppen, die gegen jede Art von
therapeutischem Klonen sind, blockiert.
Europäische Union
Auf EU-Ebene gibt es hierzu keine spezifische
Gesetzgebung.
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Fragen]
Gibt es ein Gesetz, das reproduktives
Klonen verbietet?
Deutschland
Ja, § 6 des Embryonenschutzgesetzes
verbietet sowohl die künstliche Erzeugung eines menschlichen
Embryos mit derselben genetischen Information wie der eines
anderen Embryos, Fötus, Menschen oder einer verstorbenen
Person als auch den Versuch der Erzeugung eines solchen Embryos.
Darüber hinaus stellt dieses Gesetzt bereits den Versuch,
einen solchen Embryo in den Uterus einer Frau zu verpflanzen
unter Strafe. Das Embryonenschutzgesetzt untersagt also jeglichen
Versuch reproduktiven Klonens beim Menschen.
Dänemark
Ja, das Dänische Staatsgesetz
zur künstlichen Befruchtung" von 1997 verbietet
sowohl reproduktives Klonen als auch die Forschung dazu.
Finnland
Das finnische Gesetz zur Medizinischen
Forschung" von 1999 verbietet reproduktives Klonen.
Frankreich
Der derzeit vorliegende Gesetzentwurf,
der im Jahr 2003 Gesetz werden könnte, ist in diesen
Punkt sehr streng. Er sieht reproduktives Klonen (Klonen mit
nachträglicher Implantation in die Gebärmutter einer
Frau) als einen kriminellen Übergriff auf die Unversehrheit
des Menschen und als eugenisches Handeln an (Paragraph 21).
Der französischen Zivil- und Strafprozessordnung werden
Paragraphen hinzugefügt werden, die reproduktives Klonen
ausdrücklich untersagen. Wissenschaftlern oder Ärzten,
die einen solchen Embryo erzeugen oder implantieren, droht
eine Gefängnisstrafe von 20 Jahren.
Frankreich und Deutschland haben bei der
UN beantragt, reproduktives Klonen international zu verbieten.
Ein solches Verbot würde reproduktives Klonen zu einer
international geächteten Straftat machen, ähnlich
wie Folter.
Großbritannien
Ja, das "Gesetz über reproduktives
Klonen beim Menschen" ("Human Reproduktive Cloning
Act") wurde im Dezember 2001 verabschiedet. Es verbietet
es, einen geklonten Embryo in die Gebärmutter einer Frau
einzupflanzen. Bereits der Versuch ist mit der Androhung einer
Gefängnisstrafe von 10 Jahren belegt.
Portugal
Ja. Das Gesetz über die Techniken
zur medizinisch assistierten Zeugung", das im Juli 1999
vom portugiesischen Parlament verabschiedet wurde, verbietet
das Klonen und stellt seine Anwendung unter Strafe.
Spanien
Ja, reproduktives Klonen ist in Spanien
seit 1988 durch das Gesetz zur medizinisch assistierten
Reproduktion" verboten. Im Strafgesetzbuch von 1995 wird
reproduktives Klonen als strafbare Handlung aufgeführt
und es ist außerdem ausdrücklich verboten durch
das von Spanien ratifizierte und damit in den Rang eines Gesetzes
erhobene europäische Abkommen zum Schutz der Menschenrechte
und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung
von Biologie und Medizin (European Convention for the
Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being
with regard to the Application of Biology and Medicine").
Europäische Union
Ja, bereits die Resolution des Europäischen
Parlaments vom 16. März 1989 stellt ausdrücklich
fest, dass strafrechtliche Verfolgung die einzige angemessene
Reaktion auf das Klonen von Menschen ist. Die Resolution vom
11. März 1997 verbietet das Klonen von Menschen und ruft
alle Mitgliedsstaaten dazu auf, strafrechtliche Maßnahmen
gegen jede Zuwiderhandlung einzuführen. Das Klonen menschlicher
Embryos wurde bereits durch in der Resolution vom 28. Oktober
1993 verboten.
Auch die Urkunde zu den Grundrechten der Europäischen
Union (Charter of Fundamental Rights of the European
Union") aus dem Jahr 2000 verbietet das reproduktive
Klonen von Menschen (Artikel 3).
Im weiteren Sinne verbietet auch Artikel 1 des
europäischen Abkommens zum Schutz der Menschenrechte
und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung
von Biologie und Medizin (European Convention for the
Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being
with regard to the Application of Biology and Medicine",
Oviedo-Abkommen") das Klonen von Menschen.
Weitere internationale Texte, die das
Klonen verbieten, sind die Resolution der 50. Weltgesundheitsversammlung
(Resolution of the 50th World Health Assembly")
vom 14. Mai 1997 und die Allgemeine Erklärung zum menschlichen
Genom und den Menschenrechten ("Universal Declaration
on the Human Genome and the Rights of Man") vom 11. November
1997 (Artikel 11).
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