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Was ist wo möglich?

Der Einsatz von menschlichen Embryos für irgendetwas anderes als ihre eigentliche Bestimmung (nämlich die, zu einem Baby zu werden) ist sehr umstritten und wird sehr kontrovers diskutiert.

Für einige Leute ist es völlig undenkbar und in keinem Fall akzeptabel, einen menschlichen Embryo zu zerstören, auch, falls mittels der so gewonnenen Zellen die Heilung einer Krankheit erreicht werden könnte. Für andere ist es unter Umständen akzeptabel, wenn der Embryo noch sehr klein und die Krankheit ernst genug ist.

Um zu einem für die Gesellschaft zufriedenstellendem Gesetz zu gelangen, das die Verwendung von Embryos in der medizinischen Forschung entweder regelt oder auch untersagt, muss der Gesetzgeber die Argumente und Meinungen von Wissenschaftlern, Bio-Ethikern, Vertretern religiöser Gruppen, anderer Interessengruppen und auch der Öffentlichkeit berücksichtigen.

Die kulturelle Vielfalt Europas und auch die unterschiedliche politische Geschichte der einzelnen Länder haben dazu geführt, dass sich die Gesetze hinsichtlich der Verwendung von Embryonen in der Forschung in den einzelnen Ländern Europas heute zum Teil unterscheiden. In einigen Fällen ist das, was in einem Land gesetzlich erlaubt ist, in einem anderen untersagt.

Hier finden Sie die Antwort auf folgende Fragen:

Ist es gesetzlich erlaubt, menschliche Embryos für medizinische Forschungszwecke zu benutzen?
Ist es gesetzlich erlaubt, einen Embryo speziell und ausschließlich für medizinische Forschungszwecke zu erzeugen?
Ist es gesetzlich erlaubt, menschliche Embryos zur Herstellung von Stammzellen zu verwenden?
Ist es gesetzlich erlaubt, einen menschlichen Embryo für medizinische Forschungszwecke zu klonen (therapeutisches Klonen)?
Gibt es ein Gesetz, das reproduktives Klonen verbietet?

Wenn Sie mehr wissen möchten, klicken Sie auf einer der Fragen. Oder klicken Sie hier, um die Antworten auf alle Fragen nach Ländern zu ordnen.

Ist es gesetzlich erlaubt, menschliche Embryos für medizinische Forschungszwecke zu benutzen?

Deutschland
Das im Januar 1991 in Kraft getretene deutsche Embyonenschutzgesetz verbietet eindeutig den Erwerb, die Abgabe und Verwendung eines menschlichen Embryo zu Zwecken, welche nicht seiner Erhaltung dienen. Es erlaubt jede Art von Diagnose oder Analyse eines Embryos nur dann, wenn diese zu dessen eigenem Vorteil und mit dem Ziel einer Schwangerschaft und Geburt derjenigen Frau, von der die Eizelle stammt, durchgeführt werden. Jede Art von medizinischer Forschung an Embryonen ist somit in Deutschland illegal.

Dänemark
In Dänemark erlaubt das „Dänische Staatsgesetz zur künstlichen Befruchtung" („Lov om kunstig befrugtning") von 1997 die Verwendung von menschliche Embryos für medizinische Zwecke in zwei Fällen. Dies sind erstens Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Techniken zur künstlichen Befruchtung und zweitens Forschungsarbeiten, die der Verbesserung der genetischen Untersuchung des Embryos dienen. Alle anderen Experimente mit Embryonen sind gesetzlich nicht erlaubt.

Finnland
Die rechtlichen Aspekte medizinischer Forschung werden in Finnland vom „Gesetz zur Medizinischen Forschung" von 1999 geregelt. Dieses Gesetz bestimmt, dass Embryos, die aus Behandlungen wegen Unfruchtbarkeit übriggeblieben sind, für Forschungszecke eingesetzt werden dürfen, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung der Spender vorliegt. Diese Embryos dürfen nicht in die Gebärmutter einer Frau eingepflanzt werden, und sie müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Befruchtung vernichtet werden. Eizellen und Sperma können für eine Dauer von 15 Jahren in flüssigem Stickstoff aufbewahrt werden, z.B. in Fällen, in denen eine Krankheit im frühem Erwachsenenalter zu Unfruchtbarkeit führt. Nach Ablauf der 15 Jahren müssen solche Eizellen bzw. Spermien vernichtet werden, sie dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.

Frankreich
Nein. In Frankreich verbietet das Gesetz zur Bioethik vom Juli 1994 generell das Experimentieren am menschlichen Embryo. Die einzige Ausnahme sind Untersuchungen, die für den Embryo von Nutzen sind und ihn nicht schädigen. Solche Untersuchungen dürfen durchgeführt werden, wenn die Eltern ihr Einverständnis geben.

Allerdings hat sich die Situation in Frankreich seit der Verabschiedung dieses Gesetzes verändert. Frankreichs höchste, medizinische Behörden (der Nationale Beratungsausschuss zu ethischen Fragen und die Medizinische Akademie) und der Staatsrat haben vorgeschlagen, dass die Forschung an Embryonen in-vitro unter bestimmten Umständen erlaubt werden sollte.

Am 20. Juni 2001 wurde dem Ministerrat ein neuer Gesetzentwurf mit Ergänzungen zum bestehenden Gesetz vorgelegt, der nach der ersten Anhörung im französischen Parlament („Assemblée Nationale") im Januar 2002 angenommen wurde und im Jahr 2003 Gesetz werden könnte. Diese neue Gesetzgebung würde es Eltern erlauben, bei in vitro-Fertilisationsbehandlungen überschüssige, eingefrorene Embryos für medizinische Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz sieht vor, dass beide Elternteile ihr schriftliches Einverständnis geben müssen und dass das betreffende Forschungsvorhaben von den für Forschung bzw. Gesundheit zuständigen Ministerien ausdrücklich befürwortet wurde.

Großbritannien
Ja, in Großbritannien ist die Forschung an menschlichen Embryonen im Rahmen strikter gesetzlicher Vorgaben erlaubt.

Seit 1990 erlaubt das "Gesetz zur künstlichen Befruchtung und Embryologie" (Human Fertilisation and Embryology Act) einige spezifische Forschungsvorhaben an menschlichen Embryonen. Dies betrifft zum Beispiel Forschungsarbeiten in Bezug auf Fehlgeburten, Unfruchtbarkeit und verschiedene genetisch bedingte Krankheiten.

Im Jahr 2001 wurde dieses Gesetz erweitert, um die Verwendung von Embryonen auch in der Erforschung der Entstehung und Behandlung schwerer Krankheiten und in der Erforschung der Entwicklung menschlicher Embryonen zu erlauben.

In allen Fällen müssen die verwendeten Embryonen aber spätestens 14 Tage nach der Befruchtung vernichtet werden.

Portugal
Nein. In Portugal hat es nie einen Konsens im Hinblick auf den Status des Embryos gegeben. Das hat alle Versuche, medizinisch assistierte Zeugung im Einzelnen gesetzlich zu regeln, verhindert (es wurden in den letzten 20 Jahren mehr als 10 Gesetzentwürfe dazu vorgelegt).

Es gibt ein sehr allgemeines Gesetz (Gesetz 135/VII von 1997, herausgegeben vom Ministerrat), das „die Erzeugung oder den Gebrauch von Embryos für Forschungszwecke oder wissenschaftliche Experimente" verbietet. Es billigt Forschungsarbeiten allerdings dann, "wenn ihr alleiniger Zweck das Wohl des Embryos ist".

Spanien
Verschiedene spanische Gesetze beschäftigen sich direkt mit der Frage, ob menschliche Embryonen zu Forschungszwecken eingesetzt werden dürfen (Gesetz 35/1988 zur künstlichen Befruchtung vom 22. November 1988; Gesetz 42/1988 über das Spenden von menschlichen Embryonen und Föten sowie deren Zellen, Gewebe und Organe vom 28. Dezember 1988; das von Spanien ratifizierte und damit in den Rang eines Gesetzes erhobene europäische Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin („European Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine", bekannt auch als „Oviedo-Abkommen"); Stellungnahmen STC 212/96 and STC 116/99 des spanischen Verfassungsgerichts).

Die Gesetzgebung in Spanien erlaubt Forschung an „nicht lebensfähigen" Embryonen, wodurch sich die Frage stellt, welche Embryos als „lebensfähig" anzusehen sind und welche nicht. Im Wesentlichen dreht sich dabei die Diskussion um die Frage, ob „übriggebliebene" tiefgefrorene Embryos aus Behandlungen gegen Unfruchtbarkeit, die die Eltern nicht mehr verwenden wollen und die die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungszeit überschritten haben, als „lebensfähig" anzusehen sind oder nicht. Die Nationale Kommission für Reproduktionsmedizin und viele Wissenschaftler sind der Ansicht, dass diese Embryonen im Rahmen des Gesetzes als nicht-lebensfähig anzusehen sind, da ihre Chancen auf die Entwicklung zu einem Kind gleich Null sind, und dass diese Embryonen somit für die Forschung genutzt werden dürften.

Europäische Union
Auf EU-Ebene gibt es hierzu keine spezifische Gesetzgebung.

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Ist es gesetzlich erlaubt, einen Embryo speziell und ausschließlich für medizinische Forschungszwecke zu erzeugen?

Deutschland
Gemäß § 1 Absatz 2 des deutschen Embyonenschutzgesetzes von 1991 macht sich in Deutschland jede Person strafbar, welche eine Eizelle zu einem andern Zweck künstlich befruchtet als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei derjenigen Frau von der die Eizelle stammt.

Somit ist es in Deutschland gesetzlich verboten, einen Embryo ausschließlich für Forschungszwecke zu erzeugen.

Dänemark
Nein, in Dänemark ist es gesetzlich nicht erlaubt, einen menschlichen Embryo nur zum Zweck der medizinischen Forschung zu erzeugen. Es dürfen für die medizinische Forschung nur solche Embryos benutzt werden, die im Rahmen von Behandlungen von Unfruchtbarkeit erzeugt, dann aber nicht verwendet wurden. Diese Regelung ist nicht konkret in diesem Wortlaut im "Dänischen Staatsgesetz zur künstlichen Befruchtung" von 1997 angegeben, aber sie entspricht der Interpretation dieses Gesetzes durch das dänische Parlament.

Finnland
In Finnland ist die Erzeugung von Embryos ausschließlich für Forschungszwecke strikt untersagt.

Frankreich
Nein. In Frankreich verbietet das derzeit gültige, am 29. Juli 1994 verabschiedete Gesetz die Erzeugung eines Embryos für Forschungszwecke. Eine in vitro-Fertilisation (IVF) darf nur einem Zweck dienen: einem Paar dazu zu verhelfen, ein Kind zu bekommen. Überschüssige Embryos werden bis zu fünf Jahre tiefgefroren für eine eventuelle spätere Implantation aufbewahrt. Die Eltern können solche Embryonen auch einem anderen Paar zur Verfügung zu stellen, oder sie vernichten lassen. Nach Ablauf der fünf Jahre müssen die Embryonen vernichtet werden. Heute gibt es in Frankreich ca. 100 000 überschüssige tiefgefrorene Embryonen, jeden Monat kommen etwa 1.000 neue dazu.

Auch das neue Gesetz, über das im Jahr 2003 abgestimmt wird, würde weiterhin die Erzeugung eines Embryos aus anderen Zwecken als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verbieten. Hier stimmen die Gesetzgeber mit den Einwänden des Biologen Jacques Testard (dem Erzeuger des ersten französischen IVF Babys) überein: das Erzeugen von Menschen, um sie dann zu vernichten, wäre eine anthropologische Revolution.

Großbritannien
Ja, in Großbritannien ist dies gesetzlich erlaubt, so lange dazu das Einverständnis sowohl des Samenspenders als auch der Spenderin der Eizelle vorliegt. Die Spender müssen eine Einverständniserklärung unterschreiben, aus der deutlich hervorgeht, für welche Zwecke ihre Eizellen oder ihr Sperma unter bestimmten Umständen eingesetzt werden könnten (zum Beispiel im Falle ihres Todes oder falls bei der künstlichen Befruchtung einige Eizellen übrig bleiben).

Liegt solch eine Einverständniserklärung vor, können Eizellen und Sperma in Großbritannien verwendet werden, um Embryonen zu erzeugen, die ausschließlich zu medizinischen Forschungszwecken eingesetzt und anschließend vernichtet werden.

Das "Gesetz zur künstlichen Befruchtung und Embryologie" bezieht sich gleichermaßen auf alle Embryos, egal ob sie zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder ausschließlich für medizinische Forschungszwecke erzeugt wurden.

Portugal
Nein. Das Gesetz 135/VII von 1997, herausgegeben vom Ministerrat, verbietet „die Erzeugung oder den Gebrauch von Embryos für Forschungszwecke oder wissenschaftliche Experimente". Es billigt Forschungsarbeiten nur dann, "wenn ihr alleiniger Zweck das Wohl des Embryos ist".

Das „Europäische Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin" (auch als „Oviedo-Abkommen" bekannt) trat in Portugal im Dezember 2001 in Kraft. Paragraph 18 verbietet ausdrücklich die "Erzeugung menschlicher Embryos für Forschungszwecke".

Spanien
Nein, dies ist durch Artikel 18.2 des in Spanien ratifizerten und somit seit 1. Januar 2000 als Gesetz gültigen europäischen Abkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin („European Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine") verboten.

Europäische Union
Auf EU-Ebene gibt es hierzu keine spezifische Gesetzgebung.

Auf der Ebene des Europarats verbietet das europäische Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin („European Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine", auch als „Oviedo-Abkommen" bekannt) von 1997 ausdrücklich die "Erzeugung menschlicher Embryonen für Forschungszwecke" (Paragraph 18). Allerdings erhalten solche Abkommen des Europarates den Rang eines Gesetzes erst nach der Ratifikation durch die nationalen Parlamente, was in diesem Fall nicht in allen EU-Ländern geschehen ist.

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Ist es gesetzlich erlaubt, menschliche Embryos zur Herstellung von Stammzellen zu verwenden?

Deutschland
Das deutsche Embyonenschutzgesetz verbietet ausdrücklich jede Verwendung eines Embryos zu einem anderen Zweck als zu dessen Erhaltung (d.h. des Einpflanzens in die Gebärmutter einer Frau mit dem Ziel einer Schwangerschaft und Geburt). Dies umfasst auch die Verwendung zur Gewinnung von Stammzellen. Die Verwendung eines menschlichen Embryos zur Gewinnung von Stammzellen ist daher in Deutschland illegal.

Allerdings erlaubt das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Stammzellgesetz (Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes in Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen) unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen den Import embryonaler Stammzellen aus anderen Ländern. Für "hochrangige und alternativlose Forschungsvorhaben" dürfen embryonale Stammzellen importiert werden, wenn diese im Ausland vor dem 1. Januar 2002 gewonnenen wurden. Diese "Stichtagsregelung" soll sicherstellen, dass für die Forschung in Deutschland auch im Ausland keine weiteren Embryonen verbraucht werden. Jedes Forschungsvorhaben muss einzeln durch eine Ethik-Kommission geprüft und vom Robert-Koch-Institut genehmigt werden.

Dänemark
In Dänemark ist es gesetzlich nicht erlaubt, menschliche Embryos für die Herstellung von Stammzellen zu benutzen („Dänisches Staatsgesetz zur künstlichen Befruchtung" von 1997). Seit Januar 2002 ist es aber legal, embryonale Stammzellen für Forschungszwecke aus dem Ausland zu importieren.

Finnland
Jegliche Forschung, die darauf abzielt, erbliche Eigenschaften oder Merkmale zu verändern, ist in Finnland verboten, es sei denn, das dadurch eine schwere Erkrankung geheilt oder verhindert werden kann. Forschungsarbeiten mit Stammzellen werden von den Ethik-Kommittees der Krankenhaus-Bezirke überwacht.

Frankreich
Nein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbietet das Gesetzs zur Bioethik von 1994, das Forschung an Embryonen untersagt, auch die Entnahme von Stammzellen. Allerdings gibt es eine Gesetzeslücke, da der Import menschlicher embryonaler Stammzellen, die auf dem internationalen Markt erhältlich sind (es existieren etwa sechzig so genannte Zelllinien), nicht verboten ist.

Der neue Gesetzentwurf, über den im Jahr 2003 entschieden wird, könnte die Herstellung von Stammzellen für therapeutische Zwecke legalisieren, allerdings nur unter Verwendung von überschüssigen, eingefrorenen Embryos, die im Rahmen einer IVF erzeugt und von beiden Elternteilen für Forschungszwecke gespendet wurden.

Großbritannien
Ja, in Großbritannien ist es seit 2001 gesetzlich erlaubt, menschliche Embryos für die Herstellung von Stammzellen zu verwenden, um so Heilungsmethoden für ernsthafte Krankheiten zu finden. Diese Forschungsarbeiten sind jedoch nur mit einer Genehmigung der für künstliche Befruchtungen und Embryologie zuständigen Behörde erlaubt. Auch hier gilt -wie bei allen Forschungsarbeiten mit Embryonen- dass die betreffenden Embryos nicht älter als 14 Tage sein dürfen. Am Ende des 14ten Tages müssen sie vernichtet werden (dies ist jedoch eine theoretische Grenze, in der Realität überleben Embryos nicht so lange in künstlicher Nährlösung).

Portugal
In Portugal gibt es keine spezielle Gesetzgebung im Hinblick auf das Thema Stammzellen. Allerdings verbietet Paragraph 18 des europäischen Oviedo-Abkommens - das in Portugal ratifiziert wurde und somit den Rang eines Gesetzes hat- ausdrücklich die "Erzeugung menschlicher Embryos für Forschungszwecke".

Spanien
Im Prinzip ist dies in Spanien möglich und das Gesetz legt fest, dass eine besondere Genehmigung notwendig ist. Diese Genehmigung könnte im Prinzip die „Nationale Kommission für assistierte Reproduktion" oder eine eigens zu diesem Zweck gebildete Kommission erteilen. Die derzeitige konservative Regierung ist jedoch dagegen.

Europäische Union
Auf EU-Ebene gibt es hierzu keine spezifische Gesetzgebung.

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Ist es gesetzlich erlaubt, einen menschlichen Embryo für medizinische Forschungszwecke zu klonen (therapeutisches Klonen)?

Deutschland
Nach Meinung der meisten Rechtsexperten in Deutschland bezieht sich das in § 6 des deutschen Embryonenschutzgesetzes festgelegte Verbot des Klonens sowohl auf "therapeutisches Klonen" wie auch auf "reproduktives Klonen".

Zusätzlich wäre, da auch ein geklonter Embryo ein Embryo ist, nicht nur seine Erzeugung, sondern auch jegliche Forschung an oder mit ihm, die nicht dem Erhalt dieses Embryos dient, laut Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten.

Dänemark
In Dänemark ist es gesetzlich nicht erlaubt, einen menschlichen Embryo für medizinische Forschungszwecke zu klonen („Dänisches Staatsgesetz zur künstlichen Befruchtung" von 1997). Es gibt aber kein Gesetz hinsichtlich des Einsatzes von therapeutischem Klonen zur Behandlung einer Krankheit. In Dänemark könnte ein Arzt therapeutisches Klonen als Behandlungsmethode einsetzen, solange er dabei die Regeln zur verantwortlichen ärztlichen Tätigkeit (angegeben im "Dänischen Staatsgesetz zur ärztlichen Tätigkeit", „Lov om udøvelse af lægegerning", aus dem Jahr 2001) befolgt. Diese Regeln fordern, dass der Arzt bei seiner Arbeit sorgfältig und gewissenhaft vorzugehen hat. Bisher wurde therapeutisches Klonen in Dänemark aber nicht als Behandlungsmethode eingesetzt.

Finnland
Das therapeutische Klonen von Embryonen, die bei einer Behandlung gegen Unfruchtbarkeit übriggeblieben sind, ist gesetzlich erlaubt, aber die Embryonen müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Befruchtung vernichtet werden.

Frankreich
Nein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist in Frankreich die Herstellung von Embryos durch Klonen verboten. Der Gesetzentwurf, der 2003 verabschiedet werden könnte, würde diese Technik ebenfalls verbieten, und das, obwohl der Nationale Beratungsausschuss zu ethischen Fragen das therapeutische Klonen befürwortet (Abstimmung vom 7. Februar 2001, positives Votum mit 14 gegen 12 Stimmen). Aber der Nationale Beratungsausschuss für Menschenrechte (CNCDH), der Staatsrat und der Präsident der Republik, Jacques Chirac, haben sich dagegen ausgesprochen. Sie befürchten, dass die Genehmigung therapeutischen Klonens zur Entstehung eines kommerziellen Marktes für Eizellen führen würde und darüber hinaus reproduktives Klonen erleichtern würde.

Großbritannien
Ja, in Großbritannien wurde das so genannte „therapeutische Klonen" durch die im Januar 2001 beschlossenen Ergänzungen zum "Gesetz über künstliche Befruchtungen und Embryologie" aus dem Jahr 1990 gesetzlich gestattet. (Von "therapeutischem Klonen" spricht man, weil dieses Klonen der Gewinnung von embryonalen Stammzellen dient, welche man dann zur Behandlung schwerer Krankheiten einsetzen könnte.)

In der Folge der 2001 beschlossenen Ergänzungen zum "Gesetz über künstliche Befruchtungen und Embryologie" (welche das therapeutische Klonen legalisierten) strengten in der "Pro-Life"-Allianz zusammengeschlossene Abtreibungsgegner eine gerichtliche Auseinandersetzung an mit dem Ziel, das therapeutische Klonen zu stoppen. Der oberste britische Gerichtshof entschied daraufhin, dass ein geklonter Embryo sich in der Tat von einem "normalen" Embryo unterscheidet und er somit nicht unter das "Gesetz zur künstlichen Befruchtung und Embryologie" von 1990 fällt. Da es somit kein Gesetz zur Regulierung der Forschung an geklonten Embryonen gebe, sei solche Forschung nicht erlaubt.

Im Januar 2002 wurde dieser Beschluss von drei Berufungsrichtern außer Kraft gesetzt, die entschieden, dass ein geklonter Embryo sehr wohl vom Gesetz von 1990 erfasst werde und das therapeutisches Klonen somit legal sei. „Pro-Life" hat mit Erfolg eine Petition an das britische Oberhaus gestellt, in der darum gebeten wird, diese Entscheidung zu überdenken.

Portugal
In Portugal gibt es keine spezielle Gesetzgebung zum Thema „therapeutisches Klonen". Allerdings verbietet Paragraph 18 des europäischen Oviedo-Abkommens - das in Portugal ratifiziert wurde und somit den Rang eines Gesetzes hat- ausdrücklich die "Erzeugung menschlicher Embryos für Forschungszwecke".

Jedoch stehen die meisten portugiesischen Wissenschaftler dieser Technik im allgemeinen positiv gegenüber, und sehen sie als eine Hoffnung für die zukünftige Medizin.

Spanien
Im Prinzip sollte therapeutisches Klonen in Spanien legal durchführbar sein, sofern dafür „überzählige" Embryonen aus in vitro-Fertilisationsbehandlungen verwendet weden, die die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist überschritten haben und die von beiden Eltern ausdrücklich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurden. Nötige administrative Entscheidungen werden allerdings zur Zeit von religiösen Gruppen, die gegen jede Art von therapeutischem Klonen sind, blockiert.

Europäische Union
Auf EU-Ebene gibt es hierzu keine spezifische Gesetzgebung.

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Gibt es ein Gesetz, das reproduktives Klonen verbietet?

Deutschland
Ja, § 6 des Embryonenschutzgesetzes verbietet sowohl die künstliche Erzeugung eines menschlichen Embryos mit derselben genetischen Information wie der eines anderen Embryos, Fötus, Menschen oder einer verstorbenen Person als auch den Versuch der Erzeugung eines solchen Embryos. Darüber hinaus stellt dieses Gesetzt bereits den Versuch, einen solchen Embryo in den Uterus einer Frau zu verpflanzen unter Strafe. Das Embryonenschutzgesetzt untersagt also jeglichen Versuch reproduktiven Klonens beim Menschen.

Dänemark
Ja, das „Dänische Staatsgesetz zur künstlichen Befruchtung" von 1997 verbietet sowohl reproduktives Klonen als auch die Forschung dazu.

Finnland
Das finnische „Gesetz zur Medizinischen Forschung" von 1999 verbietet reproduktives Klonen.

Frankreich
Der derzeit vorliegende Gesetzentwurf, der im Jahr 2003 Gesetz werden könnte, ist in diesen Punkt sehr streng. Er sieht reproduktives Klonen (Klonen mit nachträglicher Implantation in die Gebärmutter einer Frau) als einen kriminellen Übergriff auf die Unversehrheit des Menschen und als eugenisches Handeln an (Paragraph 21). Der französischen Zivil- und Strafprozessordnung werden Paragraphen hinzugefügt werden, die reproduktives Klonen ausdrücklich untersagen. Wissenschaftlern oder Ärzten, die einen solchen Embryo erzeugen oder implantieren, droht eine Gefängnisstrafe von 20 Jahren.

Frankreich und Deutschland haben bei der UN beantragt, reproduktives Klonen international zu verbieten. Ein solches Verbot würde reproduktives Klonen zu einer international geächteten Straftat machen, ähnlich wie Folter.

Großbritannien
Ja, das "Gesetz über reproduktives Klonen beim Menschen" ("Human Reproduktive Cloning Act") wurde im Dezember 2001 verabschiedet. Es verbietet es, einen geklonten Embryo in die Gebärmutter einer Frau einzupflanzen. Bereits der Versuch ist mit der Androhung einer Gefängnisstrafe von 10 Jahren belegt.

Portugal
Ja. Das „Gesetz über die Techniken zur medizinisch assistierten Zeugung", das im Juli 1999 vom portugiesischen Parlament verabschiedet wurde, verbietet das Klonen und stellt seine Anwendung unter Strafe.

Spanien
Ja, reproduktives Klonen ist in Spanien seit 1988 durch das „Gesetz zur medizinisch assistierten Reproduktion" verboten. Im Strafgesetzbuch von 1995 wird reproduktives Klonen als strafbare Handlung aufgeführt und es ist außerdem ausdrücklich verboten durch das von Spanien ratifizierte und damit in den Rang eines Gesetzes erhobene europäische Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin („European Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine").

Europäische Union
Ja, bereits die Resolution des Europäischen Parlaments vom 16. März 1989 stellt ausdrücklich fest, dass strafrechtliche Verfolgung die einzige angemessene Reaktion auf das Klonen von Menschen ist. Die Resolution vom 11. März 1997 verbietet das Klonen von Menschen und ruft alle Mitgliedsstaaten dazu auf, strafrechtliche Maßnahmen gegen jede Zuwiderhandlung einzuführen. Das Klonen menschlicher Embryos wurde bereits durch in der Resolution vom 28. Oktober 1993 verboten.

Auch die Urkunde zu den Grundrechten der Europäischen Union („Charter of Fundamental Rights of the European Union") aus dem Jahr 2000 verbietet das reproduktive Klonen von Menschen (Artikel 3).

Im weiteren Sinne verbietet auch Artikel 1 des europäischen Abkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Würde des Menschen hinsichtlich der Anwendung von Biologie und Medizin („European Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine", „Oviedo-Abkommen") das Klonen von Menschen.

Weitere internationale Texte, die das Klonen verbieten, sind die Resolution der 50. Weltgesundheitsversammlung („Resolution of the 50th World Health Assembly") vom 14. Mai 1997 und die Allgemeine Erklärung zum menschlichen Genom und den Menschenrechten ("Universal Declaration on the Human Genome and the Rights of Man") vom 11. November 1997 (Artikel 11).

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